(1) In Disziplinarangelegenheiten der Notare (Notariatskandidaten) wird die Hälfte der Mitgliederstellen bei den Disziplinarsenaten der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofes durch Notare versehen.
(2) Die Richter aus dem Notarenstande werden von den Notariatskammern aus dem Notariatskollegium für fünf Jahre gewählt. Wählbar sind nur Notare, die nicht Mitglied der Notariatskammer sind oder in den letzten fünf Jahren waren, wenigstens seit zehn Jahren das Amt eines Notars ausüben und vom Amt des Notarenrichters nicht nach § 172 Abs. 3 ausgeschlossen sind. Das Amt eines Notarenrichters beim Obersten Gerichtshof ist mit dem Amt eines Notarenrichters beim Oberlandesgericht unvereinbar. Die Bestimmungen des § 132 NO. finden sinngemäß Anwendung.
(3) Für den Disziplinarsenat des Oberlandesgerichtes wählt jede Notariatskammer vier, wenn aber das Notariatskollegium mehr als vierzig Mitglieder zählt, sechs und, wenn es mehr als hundert Mitglieder zählt, acht Notarenrichter.
(4) Für die Disziplinarsenate des Obersten Gerichtshofes wählt jede Notariatskammer einen, wenn aber das Notariatskollegium mehr als hundert Mitglieder zählt, vier Notarenrichter.
(5) Die Kammer hat die gewählten Notarenrichter dem Präsidium des Gerichtes, für das sie gewählt worden sind, und dem Bundesministerium für Justiz bekanntzugeben.
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