Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.03.2025
(1)Absatz einsDie Kosten der behufs der Ausübung der Aufsicht und Disciplinargewalt gepflogenen Amtshandlungen hat, soweit diese Amtshandlungen in den Wirkungskreis der Gerichte fallen, der Staat, und insoweit sie in den Wirkungskreis der Notariatskammer fallen, diese selbst vorzuschießen.
(2)Absatz 2Insoferne diese Amtshandlungen zum Nachweise des Verschuldens eines Notars geführt haben, hat dieser die erwachsenen Kosten zu ersetzen. Für den Ersatz der Kosten sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß der Pauschalkostenbeitrag einen Betrag von 2 500 Euro nicht übersteigen darf.
(3)Absatz 3Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (§. 132), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.Wo die Geschäfte der Notariatskammer von dem Gerichtshofe besorgt werden (Paragraph 132,), hat der Staat auch die Kosten der von diesem Gerichtshofe in Ausübung des Wirkungskreises einer Notariatskammer gepflogenen Aufsichts- und disciplinären Amtshandlungen vorzuschießen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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