Beachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde anhängig Rechtssatz: Gemäß § 46 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBlNr I 169/2002, zuletzt geändert durch BGBlNr I 66/2003 (im Folgenden: MMHmG), ist die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des Heilmasseurberufes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei ein Qualifikationsnachweis, der zur Berufsausübung berechtigt; eine Strafregiste... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 84 Abs.1 MMHmG sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befähigung für das reglementierte Gewerbe der Massage nach der Befähigungsnachweis-VO BGBl. Nr. 618/1993 auf Grund einer erfolgreich abgelegten Prüfung nachgewiesen und dieses Gewerbe tatsächlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ausgeübt haben, berechtigt, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 eine Aufschulung zum Heilmasseur nach dem MMHmG zu absolvieren. Gemäß § 84 Abs.... mehr lesen...