Rechtssatz: § 84 MMHmG erleichtert den Zugang zum Beruf eines Heilmasseurs für bestimmte Gruppen von gewerblichen Masseuren. Über die in § 84 Abs 1, 2 MMHmG vorgesehenen, bloßen Erleichterungen hinsichtlich der Absolvierung der für den Beruf des Heilmasseurs erforderlichen Ausbildung hinaus sieht § 84 Abs 7 MMHmG in der Fassung nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 30 09 2004, G 21/04 eine von jeder zusätzlichen Berufsausbildung freigestellte Zulassung zum Beruf des Heilmasse... mehr lesen...