§ 73 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und

4.

eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder

5.

Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs (Anm.: aufgehoben durch BGBl. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.I Nr.80x/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.12.2013

(1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,

2.

das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,

3.

eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und

4.

eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder

5.

Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.

(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs (Anm.: aufgehoben durch BGBl. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.I Nr.80x/2013)

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