§ 60 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

1.

Elektrotherapie und,

2.

Hydro- und Balneotherapie.,

3.

Basismobilisation.

(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.

(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst

1.

die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,

2.

Medizinalbäder,

3.

Unterwassermassagen und

4.

Unterwasserdruckstrahlmassagen.

(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.04.2003 bis 31.08.2015

(1) Medizinische Masseure und Heilmasseure können die Berechtigung zur berufsmäßigen Durchführung folgender Spezialqualifikationen nach ärztlicher Anordnung erwerben:

1.

Elektrotherapie und,

2.

Hydro- und Balneotherapie.,

3.

Basismobilisation.

(2) Die Elektrotherapie umfasst die Anwendung von elektrischem Strom zu Heilzwecken, wie insbesondere durch Nieder-, Mittel- und Hochfrequenztherapie.

(3) Die Hydro- und Balneotherapie umfasst

1.

die Anwendung natürlicher Heilvorkommen, wie insbesondere Heilwässer und Peloide,

2.

Medizinalbäder,

3.

Unterwassermassagen und

4.

Unterwasserdruckstrahlmassagen.

(4) Die Basismobilisation umfasst die Unterstützung der Patienten bei der Verbesserung ihrer Mobilität und im sicheren Umgang mit Gehhilfen.

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