§ 51 MMHmG Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999

(1) Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

2.

mangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3 oder 4) oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.

(4) Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.

(5) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.04.2003 bis 23.06.2006

(1) Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 oder

2.

mangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3 oder 4) oder

3.

schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.

(4) Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.

(5) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

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