§ 51 MMHmG Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3 oder 4) odermangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung (Paragraph 8, Absatz 3, oder 4) oder
    3. 3.Ziffer 3schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
  4. (4)Absatz 4Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, zu benachrichtigen.
  5. (5)Absatz 5Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.04.2003 bis 23.06.2006
  1. (1)Absatz einsEin Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 8 Abs. 5 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 5, oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung (§ 8 Abs. 3 oder 4) odermangelnde körperliche oder geistigegesundheitliche Eignung (Paragraph 8, Absatz 3, oder 4) oder
    3. 3.Ziffer 3schwer wiegende Pflichtverletzung im Rahmen der Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
  4. (4)Absatz 4Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 15, zu benachrichtigen.
  5. (5)Absatz 5Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Absatz 2,

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