§ 14 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.12.9999

Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.

einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

2.

einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder

3.

einem freiberuflich tätigen Arzt oder, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder

4.

einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

erfolgen.

Stand vor dem 02.08.2017

In Kraft vom 01.04.2003 bis 02.08.2017

Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

1.

einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder

2.

einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder

3.

einem freiberuflich tätigen Arzt oder, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder

4.

einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten

erfolgen.

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