§ 14 MMHmG Berufsausübung als medizinischer Masseur

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.12.9999
§ 14.Paragraph 14,

Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

  1. 1.Ziffer einseinem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  2. 2.Ziffer 2einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
  3. 3.Ziffer 3einem freiberuflich tätigen Arzt oder, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
  4. 4.Ziffer 4einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

Stand vor dem 02.08.2017

In Kraft vom 01.04.2003 bis 02.08.2017
§ 14.Paragraph 14,

Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu

  1. 1.Ziffer einseinem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder
  2. 2.Ziffer 2einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
  3. 3.Ziffer 3einem freiberuflich tätigen Arzt oder, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder
  4. 4.Ziffer 4einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.

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