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Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. | einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder | |||||||||
2. | einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder | |||||||||
3. | einem freiberuflich tätigen Arzt | |||||||||
4. | einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten | |||||||||
erfolgen. |
Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. | einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder | |||||||||
2. | einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder | |||||||||
3. | einem freiberuflich tätigen Arzt | |||||||||
4. | einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten | |||||||||
erfolgen. |