§ 7 MeldeV Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten VerantwortlichenZuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 3, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. 2.Ziffer 2sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verwendenverarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
  3. (3)Absatz 3Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach Paragraph 16 a, Absatz 7, MeldeG.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten VerantwortlichenZuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 3, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
    2. 2.Ziffer 2sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verwendenverarbeiten.
  2. (2)Absatz 2Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
  3. (3)Absatz 3Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach Paragraph 16 a, Absatz 7, MeldeG.

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