§ 7 MeldeV

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1.

sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2.

sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verwendenverarbeiten.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018

(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Verantwortlichen Zuständigen gemäß § 3 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1.

sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2.

sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZMR maßgeblichen Bestimmungen verwendenverarbeiten.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der BetreiberBundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

(3) Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG.

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