§ 95 MDG Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des ReferenzbetragesBetrages nach § 84 Abs. 3.Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.08.2024

Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des ReferenzbetragesBetrages nach § 84 Abs. 3.Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,

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