§ 93 MDG Zulage für Lehrpersonen, die in Musikkunde, Elementares Musizieren, Chor oder Orchester Unterricht erteilen oder korrepetieren

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.

(2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementares Musizieren“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.
  2. (2)Absatz 2Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.
  3. (3)Absatz 3Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule Klavier unterrichtet und korrepetiert, gebührt eine Zulage.
  4. (4)Absatz 4Die Zulage nach Abs. 1, 2 und 3 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.Die Zulage nach Absatz eins,, 2 und 3 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.08.2024
(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.

(2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.

(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementares Musizieren“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.
  2. (2)Absatz 2Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.
  3. (3)Absatz 3Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule Klavier unterrichtet und korrepetiert, gebührt eine Zulage.
  4. (4)Absatz 4Die Zulage nach Abs. 1, 2 und 3 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.Die Zulage nach Absatz eins,, 2 und 3 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,

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