Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
Der Lehrperson gebührt
a)
für die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,
b)
für die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und
c)
für Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen
eine angemessene Vergütung.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.08.2024
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