§ 108b MDG (weggefallen)

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Der Lehrperson gebührt

a)

für die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,

b)

für die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und

c)

für Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen

eine angemessene Vergütung.

§ 108b MDG seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.08.2024
Der Lehrperson gebührt

a)

für die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,

b)

für die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und

c)

für Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen

eine angemessene Vergütung.

§ 108b MDG seit 31.08.2024 weggefallen.

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