§ 108b MDG Sonstige Vergütungen

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.08.2024

Der Lehrperson gebührt

a)

für die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,

b)

für die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und

c)

für Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen

eine angemessene Vergütung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.08.2024

Der Lehrperson gebührt

a)

für die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,

b)

für die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und

c)

für Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen

eine angemessene Vergütung.

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