Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel kann der Lehrperson für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, eine Belohnung gewährt werden.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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