§ 117 MDG Naturalwohnungen

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Dienstgeber kann im Rahmen des Dienstverhältnisses einer Lehrperson eine Naturalwohnung schriftlich im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zu diesem zuweisen. Bewerben sich mehrere Lehrpersonen um eine Naturalwohnung, so hat die Zuweisung unter Berücksichtigung der familiären und sozialen Verhältnisse der Bewerber zu erfolgen. Durch die Zuweisung einer Naturalwohnung wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(2) Jede bauliche Änderung der Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung des Dienstgebers.

(3) Der Dienstgeber ist insbesondere berechtigt, die Naturalwohnung zu entziehen, wenn

a)

das Dienstverhältnis der Lehrperson endet bzw. geendet hat,

b)

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 Abs. 2 Z 3 des Mietrechtsgesetzes darstellen würde,

c)

die Lehrperson die Naturalwohnung oder Teile davon dritten Personen überlassen hat, oder

d)

die Naturalwohnung auf eine Art verwendet werden soll, die den Interessen des Dienstgebers in höherem Maß dient als die gegenwärtige Verwendung.

(4) Der Dienstgeber hat die Zuweisung einer Naturalwohnung zu widerrufen, wenn die Lehrperson dies beantragt.

(5) Wurde eine Naturalwohnung entzogen, so hat die Lehrperson diese innerhalb von drei Monaten zu räumen. Diese Frist kann bis auf einen Monat verkürzt werden, wenn dienstliche Interessen dies erfordern. Sie kann aber auch auf höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Lehrperson glaubhaft macht, dass es ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere Wohnmöglichkeit zu erhalten.

(6) Die Vergütung für die Benützung der Naturalwohnung richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze.

(8) Der Dienstgeber kann der Lehrperson, die eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung in Anspruch nimmt oder den Hinterbliebenen der Lehrperson, die mit dieser bis zu ihrem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für eine andere Lehrperson dringend benötigt wird.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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