(1) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen ein Vorschuss gewährt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.
(2) Der Vorschuss ist durch Abzug vom Monatsentgelt hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lehrperson zu berücksichtigen. Die Lehrperson kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Endet das Dienstverhältnis der Lehrperson, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die der Lehrperson aus dem beendeten Dienstverhältnis zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.
(3) Der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Geldaushilfe gewährt werden, wenn sie unverschuldet in Not geraten ist oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
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