(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Die Lehrperson hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes (Reisekostenvergütung, Reisezulage), der ihr durch eine Dienstreise oder eine Dienstverrichtung im Dienstort erwächst. Im Übrigen finden auf den Ersatz des Mehraufwandes folgende Bestimmungen der Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, sinngemäß Anwendung:
a) | § 2 Abs. 2 und 3, | |||||||||
b) | § 3 Abs. 1 mit Ausnahme der lit. a und c, 2 sowie 5 mit der Maßgabe, dass jede Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium, der die Lehrperson zur Dienstleistung zugewiesen ist, als Dienststelle gilt, | |||||||||
c) | § 4, | |||||||||
d) | § 5 mit der Maßgabe, dass jene Dienststelle, von der aus die Reise tatsächlich angetreten wurde, als Ausgangspunkt und umgekehrt jene Dienststelle, zu der die Lehrperson nach Erfüllung ihres Dienstauftrages tatsächlich zurückgekehrt ist, als Endpunkt der Reisebewegung anzusehen ist; ist der tatsächliche Ausgangs- bzw. Endpunkt nicht die Landesmusikschule bzw. das Landeskonservatorium, so ist als Ausgangs- bzw. Endpunkt der Reisebewegung die zum Ort der Dienstverrichtung nächstgelegene Dienststelle anzusehen, | |||||||||
e) | die §§ 6 und 7, | |||||||||
f) | § 8 mit der Maßgabe, dass bei der Tagesgebühr Bruchteile bis zu sieben Stunden unberücksichtigt bleiben, | |||||||||
g) | die §§ 9, 10 und 11 und | |||||||||
h) | § 16 Abs. 1, 3 und 4. |
(3) Die Höhe des Kilometergeldes, der Tagesgebühr und der Nächtigungsgebühr richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
0 Kommentare zu § 114 MDG