§ 108a MDG Sonstige Vergütungen

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Der Lehrperson gebührt

  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach § 9 Abs. 1 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.Der Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach Paragraph 9, Absatz eins, des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach Paragraph 84, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eine Vergütung. Diese beträgt für jeden Prüfungsgegenstand 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eine Vergütung. Diese beträgt für jeden Prüfungsgegenstand 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach Paragraph 84, Absatz 3,
  3. a)Litera afür die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,
  4. b)Litera bfür die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und
  5. c)Litera cfür Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen

eine angemessene Vergütung.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.08.2024

Der Lehrperson gebührt

  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach § 9 Abs. 1 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.Der Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach Paragraph 9, Absatz eins, des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach Paragraph 84, Absatz 3,
  2. (2)Absatz 2Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eine Vergütung. Diese beträgt für jeden Prüfungsgegenstand 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eine Vergütung. Diese beträgt für jeden Prüfungsgegenstand 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach Paragraph 84, Absatz 3,
  3. a)Litera afür die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,
  4. b)Litera bfür die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und
  5. c)Litera cfür Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen

eine angemessene Vergütung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten