§ 108a MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach § 9 Abs. 1 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes

  1. a)Litera afür die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,
  2. b)Litera bfür die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und
  3. c)Litera cfür Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen
eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

(2) Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eineangemessene Vergütung. Diese beträgt für jeden Prüfungsgegenstand 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.08.2024

(1) Der Lehrperson gebührt für die Durchführung eines Anpassungslehrganges nach § 9 Abs. 1 des Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes

  1. a)Litera afür die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,
  2. b)Litera bfür die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und
  3. c)Litera cfür Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen
eine Vergütung in der Höhe von 8 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

(2) Der Lehrperson gebührt für die Abnahme einer Ergänzungsprüfung eineangemessene Vergütung. Diese beträgt für jeden Prüfungsgegenstand 1,5 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.

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