§ 8c MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Auf die Militär-Anerkennungsmedaille ist § 8 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.

(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.

(3) Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.09.2009 bis 30.11.2019

(1) Auf die Militär-Anerkennungsmedaille ist § 8 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.

(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.

(3) Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

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