§ 12 MAG 2002

Militärauszeichnungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:

1.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

2.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille

a)

bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder

b)

jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.

3.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.

4.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern

a)

eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und

b)

für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

  1. (1)Absatz einsDienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
    2. 2.Ziffer 2Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die EinsatzmedailleBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
      1. a)Litera abei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
      2. b)Litera bjedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
    3. 3.Ziffer 3Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofernBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
      1. a)Litera aeine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt undeine der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorliegt und
      2. b)Litera bfür einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
  3. (3)Absatz 3Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.08.2024
(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:

1.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.

2.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille

a)

bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder

b)

jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.

3.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.

4.

Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern

a)

eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und

b)

für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.

(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.

  1. (1)Absatz einsDienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres sind durch die Verleihung der Einsatzmedaille zu würdigen.
  2. (2)Absatz 2Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während eines Einsatzes des Bundesheeres nach Paragraph 2, Absatz eins, WG 2001 herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsBei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
    2. 2.Ziffer 2Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die EinsatzmedailleBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
      1. a)Litera abei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
      2. b)Litera bjedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Personen erfolgte.
    3. 3.Ziffer 3Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.Bei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Ziffer 2, Litera b, vorliegen.
    4. 4.Ziffer 4Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofernBei Einsätzen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
      1. a)Litera aeine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt undeine der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorliegt und
      2. b)Litera bfür einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
  3. (3)Absatz 3Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
  4. (4)Absatz 4Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

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