Bildungsfreistellung
(1) Jeder Personalvertreter hat zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen Anspruch auf Dienstfreistellung im Höchstausmaß von zwei Wochen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung seines Diensteinkommens. Die Dienstfreistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu vier Wochen verlängert werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes (§ 23 Abs 5), hat es Anspruch auf Dienstfreistellung nur soweit, als das ausgeschiedene Mitglied noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch genommen hat.
(2) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen müssen von gesetzlichen oder freiwilligen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten und dem Dienstgeber übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Personalvertreter dienen.
(3) Der Hauptausschuß hat den Dienstgeber mindestens vier Wochen vor Beginn der Zeit, für den die Freistellung beansprucht wird, hievon in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Hauptausschuß und Dienstgeber festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Dienstes einerseits und die Interessen der Personalvertretung und des Personalvertreters andererseits zu berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Personalkommission (§ 33).
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