Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Außer durch Gesetz oder Verordnung können der Landwirtschaftskammer von Gebietskörperschaften oder sonstigen Rechtsträgern durch Vereinbarung besondere Aufgaben übertragen werden, die ihren Aufgabenbereich nach Abs 1 betreffen. Die notwendige Besorgung der anderen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In solchen Vereinbarungen sind jedenfalls nähere Bestimmungen über die Zielsetzung, die Art und die Mittel der Aufgabenbesorgung, den Kostenersatz sowie über eine weisungsfreie Kontrolle zu treffen.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann die Besorgung von Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf alle oder bestimmte Bezirksbauernkammern übertragen, und zwar auch über den örtlichen Wirkungsbereich (§ 1 Abs 2) der jeweiligen Bezirksbauernkammer hinausgehend.
(4) Die Landwirtschaftskammer kann Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer fallen, an sich ziehen.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf Verlangen einmal im Kalenderjahr ein Ausdruck der aktuellen Mitgliederevidenz (Abs 1 Z 1 lit f) kostenlos auszufolgen. Die diesbezüglichen Daten sind auf Wunsch auch in digitalisierter Form zur Verfügung zu stellen.
(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit kommen der Landwirtschaftskammer insbesondere folgende Aufgaben zu:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Außer durch Gesetz oder Verordnung können der Landwirtschaftskammer von Gebietskörperschaften oder sonstigen Rechtsträgern durch Vereinbarung besondere Aufgaben übertragen werden, die ihren Aufgabenbereich nach Abs 1 betreffen. Die notwendige Besorgung der anderen Aufgaben darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. In solchen Vereinbarungen sind jedenfalls nähere Bestimmungen über die Zielsetzung, die Art und die Mittel der Aufgabenbesorgung, den Kostenersatz sowie über eine weisungsfreie Kontrolle zu treffen.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann die Besorgung von Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches auf alle oder bestimmte Bezirksbauernkammern übertragen, und zwar auch über den örtlichen Wirkungsbereich (§ 1 Abs 2) der jeweiligen Bezirksbauernkammer hinausgehend.
(4) Die Landwirtschaftskammer kann Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Bezirksbauernkammer fallen, an sich ziehen.
(5) Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf Verlangen einmal im Kalenderjahr ein Ausdruck der aktuellen Mitgliederevidenz (Abs 1 Z 1 lit f) kostenlos auszufolgen. Die diesbezüglichen Daten sind auf Wunsch auch in digitalisierter Form zur Verfügung zu stellen.