Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; diese kann insbesondere Beschlüsse der Landwirtschaftskammer, durch welche bestehende Gesetze verletzt werden, außer Kraft setzen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48 LWK-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 LWK-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48 LWK-G