§ 47 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas für Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung ist zu allen Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes einzuladen und nimmt an ihnen mit beratender Stimme teil. Dieses Landesregierungsmitglied oder sein von ihm entsendeter Vertreter kann sich jederzeit zu Wort melden und Anträge stellen sowie auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung und des Vorstandes gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann zu den Sitzungen der Vollversammlung und über Ersuchen der Landwirtschaftskammer zu den Sitzungen der Ausschüsse auch andere Vertreter entsenden, die zu den betreffenden Punkten der Tagesordnung gehört werden müssen.
  3. (3)Absatz 3(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2024).Anmerkung, entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2024,).
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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