Die Gebarung der Landwirtschaftskammer unterliegt der Überprüfung durch den Landesrechnungshof.
In Kraft seit 22.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 45 LWK-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 LWK-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 45 LWK-G