Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) Fundstelle

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 68/2024
  3. § 0 gültig von 18.05.2019 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch LGBl Nr 33/2019
  4. § 0 gültig von 01.01.2002 bis 17.05.2019 zuletzt geändert durch LGBl Nr 46/2001

1. Abschnitt

Einrichtung der Kammer für Land- und
Forstwirtschaft in Salzburg

         § 1      Berufsvertretung als Körperschaft des öffentlichen Rechts

         § 1a    Sprachliche Gleichbehandlung

         § 2      Ziele der Landwirtschaftskammer

         § 3      Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer; Rechte und Pflichten der Mitglieder

         § 4      Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer

         § 4a    Rechte und Pflichten der Mitglieder

3. Abschnitt

Sachlicher Wirkungskreis der Landwirtschaftskammer

         § 5      Eigener und übertragener Wirkungsbereich

         § 6      Aufgaben der Landwirtschaftskammer

         § 7      Aufgaben der Bezirksbauernkammern

         § 8      Begutachtungsrecht

4. Abschnitt

Organisation der Landwirtschaftskammer

         § 9      Organe der Landwirtschaftskammer

         § 10    Funktion und Zusammensetzung der Vollversammlung

         § 11    Einberufung der Vollversammlung, Anträge und Beschlussfassung

         § 12    Wahl des Vorstandes und von Ausschussmitgliedern

         § 13    Vorstand

         § 14    Präsident

         § 15    Forstwirtschaftlicher Ausschuss

         § 16    Andere Fachausschüsse

         § 17    Kontrollausschuss

         § 18    Vollversammlungen der Bezirksbauernkammern und Obleute der Bezirksbauernkammern

         § 19    Ortsausschüsse

         § 20    Gebührnisse

         § 21    Beginn und Ende der Funktion

         § 22    Amtsverlust

         § 23    (Un)Vereinbarkeiten

         § 23a   Virtuelle Versammlungen

         § 24    Bäuerinnenorganisation

         § 25    Fachorganisationen

5. Abschnitt

Wahlen

         § 26    Anwendungsbereich

         § 27    Aktives Wahlrecht

         § 28    Ort der Wahlausübung

         § 29    Art der Wahlausübung

         § 30    Passives Wahlrecht

         § 31    Verhältniswahlrecht; Ersatzmitglieder

         § 32    Wahlperiode

         § 33    Wahlbehörden

         § 34    Mitwirkung der Gemeinden und Anlage der Wählerverzeichnisse

         § 35    Wahlordnung

         § 36    Amtliche Befragung

6. Abschnitt

Kosten der Geschäftsführung

         § 37    Einnahmen der Kammer

         § 38    Kammerumlage

         § 39    Jahresbeiträge

         § 40    Einhebung der Jahresbeiträge

         § 41    (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 68/2024)         § 41    (Anm: entfallen auf Grund Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2024,)

         § 42    Voranschlag

         § 43    Rechnungsabschluss

         § 44    Trennung der Gebarung

         § 45    Gebarungskontrolle

7. Abschnitt

Verhältnis zu den Behörden und
öffentlich-rechtlichen Körperschaften

         § 46    Wechselseitige Auskunfts- und Unterstützungspflicht

         § 46a   Verarbeitung personenbezogener Daten

         § 47    Sitzungsteilnahme

         § 48    Aufsicht; Außerkraftsetzung von Beschlüssen

         § 49    Verlangen auf Einberufung der Vollversammlung; Auflösung

8. Abschnitt

Das Kammeramt

         § 50    Besorgung der Geschäfte der Landwirtschaftskammer

         § 51    Besorgung der Geschäfte der Bezirksbauernkammern

         § 52    Geschäftsordnung

9. Abschnitt

Schlussbestimmungen

         § 53    Abgabenbefreiung

         § 54    Strafbestimmungen

         § 54a   Kundmachungen

         § 55    Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht 

         § 56    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000 (LWK-G) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 LWK-G