Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1.Ziffer einsaußer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;außer dem Fall der Ziffer 3, von der Landwirtschaftskammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;
2.Ziffer 2sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer nicht erfüllt;
3.Ziffer 3als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs 4) unterlässt.als durch Paragraph 39, erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (Paragraph 39, Absatz 4,) unterlässt.
Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten.Übertretungen gemäß Ziffer eins und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Ziffer 3, mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten.
(2)Absatz 2Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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