§ 54 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. 1.Ziffer einsaußer dem Fall der Z 3 von der Landwirtschaftskammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;außer dem Fall der Ziffer 3, von der Landwirtschaftskammer rechtmäßig verlangte Auskünfte nicht erteilt oder Nachweise nicht vorlegt;
    2. 2.Ziffer 2sonstige rechtmäßige Aufträge der Landwirtschaftskammer nicht erfüllt;
    3. 3.Ziffer 3als durch § 39 erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (§ 39 Abs 4) unterlässt.als durch Paragraph 39, erfasste Genossenschaft trotz Aufforderung die Vorlage der Unterlagen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage (Paragraph 39, Absatz 4,) unterlässt.
    Übertretungen gemäß Z 1 und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Z 3 mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten.Übertretungen gemäß Ziffer eins und 2 sind mit Geldstrafe bis 500 € und Übertretungen gemäß Ziffer 3, mit Geldstrafen bis 5.000 € zu ahnden. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu verhängen. Ein Strafverfahren ist nur auf Antrag des Vorstandes der Landwirtschaftskammer einzuleiten.
  2. (2)Absatz 2Die verhängten Strafbeträge fließen der Landwirtschaftskammer für gemeinnützige Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zu.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 54 LWK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 54 LWK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 54 LWK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 54 LWK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 54 LWK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 LWK-G
§ 54a LWK-G