§ 54a LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Verordnungen der Landwirtschaftskammer sind, soweit gesetzlich nicht eine andere Art der Kundmachung vorgesehen ist, im Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer kundzumachen und zusätzlich auf der Website der Landwirtschaftskammer zu veröffentlichen. Das Verlautbarungsorgan der Landwirtschaftskammer ist die Zeitschrift „Salzburger Bauer“. Die Verordnungen treten, soweit in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages des Erscheinens der betreffenden Ausgabe des „Salzburger Bauer“ in Kraft.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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