§ 39 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Höhe des Beitrages nach § 37 Z 3 ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.Die Höhe des Beitrages nach Paragraph 37, Ziffer 3, ergibt sich für die erfassten Genossenschaften durch die Anwendung eines Hebesatzes auf die Bemessungsgrundlage, der jährlich von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer spätestens bis 31. Jänner des Kalenderjahres festzusetzen ist, für das der Beitrag zu entrichten ist. Der Hebesatz darf 0,1 ‰ nicht übersteigen. Der Beitrag der Genossenschaften kann im Weg der Dachorganisation eingehoben werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von § 37 Z 3 erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der steuerbare Jahresumsatz desjenigen Wirtschaftsjahres heranzuziehen, bei dem der zeitlich überwiegende Teil im zweitvorangegangenen Jahr liegt. Bemessungsgrundlage bei der Dachorganisation (§ 4 Z 6 lit a) ist ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.Die Bemessungsgrundlage des Beitrages für die von Paragraph 37, Ziffer 3, erfassten Mitglieder ist der steuerbare Jahresumsatz des der Beitragsvorschreibung zweitvorangegangenen Jahres, bei abweichenden Wirtschaftsjahren ist der steuerbare Jahresumsatz desjenigen Wirtschaftsjahres heranzuziehen, bei dem der zeitlich überwiegende Teil im zweitvorangegangenen Jahr liegt. Bemessungsgrundlage bei der Dachorganisation (Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a,) ist ausschließlich der steuerbare Jahresumsatz des Warengeschäftes. Soweit Genossenschaften ihren Geschäftsbetrieb in eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes eingebracht haben, ist der im Verhältnis der Beteiligung(en) der Genossenschaft(en) erzielte steuerbare Jahresumsatz des zweitvorangegangenen Jahres der geschäftsführenden Gesellschaft heranzuziehen.
  3. (3)Absatz 3Der jährliche Mindestbeitrag für die Genossenschaften nach § 4 Z 6 lit b bis d entspricht dem jeweiligen Grundbetrag nach § 38 Abs 2, für die Dachorganisation nach § 4 Z 6 lit a beträgt dieser 14.535 €. Die Vollversammlung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe des Mindestbeitrages der Dachorganisation durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind.Der jährliche Mindestbeitrag für die Genossenschaften nach Paragraph 4, Ziffer 6, Litera b bis d entspricht dem jeweiligen Grundbetrag nach Paragraph 38, Absatz 2,, für die Dachorganisation nach Paragraph 4, Ziffer 6, Litera a, beträgt dieser 14.535 €. Die Vollversammlung kann mit Wirkung ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr die Höhe des Mindestbeitrages der Dachorganisation durch Verordnung anpassen, wenn sich die allgemeine Kaufkraft des Geldes um mehr als 10 % geändert hat oder erhebliche sonstige Änderungen in den in Betracht kommenden wirtschaftlichen Verhältnissen eingetreten sind.
  4. (4)Absatz 4Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat der nach § 37 Z 3 Beitragspflichtige die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Abs 2 genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.Spätestens bis zum 31. Jänner des Beitragsjahres hat der nach Paragraph 37, Ziffer 3, Beitragspflichtige die für die Berechnung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Unterlagen über den im Absatz 2, genannten Steuerzeitraum unaufgefordert vorzulegen. Unterbleibt diese Vorlage trotz schriftlicher Aufforderung der Landwirtschaftskammer, ist die Landwirtschaftskammer berechtigt, dem säumigen Beitragspflichtigen für das betreffende Kalenderjahr (Beitragsjahr) den dreifachen Mindestbeitrag vorzuschreiben. Darauf ist in der schriftlichen Aufforderung ausdrücklich hinzuweisen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 39 LWK-G


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39 LWK-G selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 39 LWK-G


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 39 LWK-G


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 39 LWK-G eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWK-G Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 38 LWK-G
§ 40 LWK-G