Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Von der Eigenvermögensgebarung der Landwirtschaftskammer ist die Gebarung mit den vom Bund und vom Land zu Förderungszwecken zur Verfügung gestellten Geldern streng zu trennen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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