Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:
7.Ziffer 7Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl Nr 401/1988; Gesetz BGBl I Nr 200/2023.Körperschaftsteuergesetz 1988 – KStG 1988, BGBl Nr 401/1988; Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 200 aus 2023,.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz verweist auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 74 vom 4. März 2021.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 55 LWK-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55 LWK-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 55 LWK-G