§ 46 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, ihnen die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen und sie in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen. Die Behörden und die der Förderung der Land- und Forstwirtschaft dienenden Anstalten haben ihrerseits der Landwirtschaftskammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in jeder geeigneten Weise in ihrer Aufgabenbesorgung zu unterstützen.

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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