§ 48 LWK-G § 48

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; diese kann insbesondere Beschlüsse der Landwirtschaftskammer, durch welche bestehende Gesetze verletzt werden, außer Kraft setzen. Die Landwirtschaftskammer kann ihrerseits Beschlüsse der Bezirksbauernkammern außer Kraft setzen, wenn sie den bestehenden Gesetzen oder dem Gesamtinteresse der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zuwiderlaufen oder wenn Ausgaben beschlossen wurden, für die keine genügende Deckung vorhanden ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Die Landwirtschaftskammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung; diese kann insbesondere Beschlüsse der Landwirtschaftskammer, durch welche bestehende Gesetze verletzt werden, außer Kraft setzen. Die Landwirtschaftskammer kann ihrerseits Beschlüsse der Bezirksbauernkammern außer Kraft setzen, wenn sie den bestehenden Gesetzen oder dem Gesamtinteresse der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zuwiderlaufen oder wenn Ausgaben beschlossen wurden, für die keine genügende Deckung vorhanden ist.

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