Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDer Vorstand stellt alljährlich für das kommende Kalenderjahr den Voranschlag über das Erfordernis der Landwirtschaftskammer und dessen Bedeckung auf; dabei ist auf den Bedarf der Bezirksbauernkammern und auf allfällige, aus dem Eigenvermögen an anerkannte Fachorganisationen zu leistende Beiträge Bedacht zu nehmen. Der Voranschlag unterliegt der Genehmigung der Vollversammlung.
(2)Absatz 2Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Abs 1 aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.Ergibt sich im Lauf des Rechnungsjahres die Notwendigkeit, von dem nach Absatz eins, aufgestellten Voranschlag abzuweichen, ist fallweise die Zustimmung der Vollversammlung einzuholen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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