Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des § 4, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 6 und 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Landwirtschaftskammer kann, soweit dies zur Erfassung der Mitglieder im Sinn des Paragraph 4,, zur Schaffung und zum Betrieb der Mitgliederevidenz, zur Erstellung und Führung der Wählerverzeichnisse, zur Feststellung und Einhebung der Kammerumlage und der Beiträge der Mitglieder sowie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 6 und 7 notwendig ist, personenbezogene Daten verarbeiten.
(2)Absatz 2Zu den personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 zählen:Zu den personenbezogenen Daten gemäß Absatz eins, zählen:
1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift des Hauptwohnsitzes, Betriebsanschrift;
2.Ziffer 2Erreichbarkeitsdaten;
3.Ziffer 3Sozialversicherungsnummer, im Fall der Ausübung der Arbeitgeberfunktion auch Daten des Sozialversicherungs-Beitragskontos des Arbeitgebers;
4.Ziffer 4die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach § 27 und § 30 erforderlichen personenbezogenen Daten;die für die Bestimmung des aktiven und passiven Wahlrechtes nach Paragraph 27 und Paragraph 30, erforderlichen personenbezogenen Daten;
5.Ziffer 5Daten über den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb;
6.Ziffer 6Daten über die wirtschaftlichen Verhältnisse und Daten über Bankverbindungen;
7.Ziffer 7Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des § 4;Daten über die beruflichen Tätigkeiten der Mitglieder im Sinn des Paragraph 4 ;,
8.Ziffer 8Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des § 4 und ihrer Mitarbeiter.Aus- und Weiterbildungsdaten der Mitglieder im Sinn des Paragraph 4 und ihrer Mitarbeiter.
(3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Abs 1 an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachorganisationen nach § 25, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.Die Landwirtschaftskammer darf die personenbezogenen Daten nach Absatz eins, an die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden, die Wahlkommissionen, die Fachorganisationen nach Paragraph 25,, die gesetzlichen Interessenvertretungen der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig tätigen Personen anderer Bundesländer und die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs übermitteln, soweit diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen gesetzlich obliegenden Aufgaben sind.
(4)Absatz 4Die nach § 25 anerkannten Fachorganisationen haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Abs 1 zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Abs 1 genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des § 4 betrifft.Die nach Paragraph 25, anerkannten Fachorganisationen haben der Landwirtschaftskammer auf Verlangen die personenbezogenen Daten nach Absatz eins, zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der im Absatz eins, genannten Zwecke darstellt und Mitglieder im Sinn des Paragraph 4, betrifft.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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