§ 52 LWK-G

LWK-G - Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Geschäftsführung der Landwirtschaftskammer und des Kammeramtes sind in einer Geschäftsordnung festzulegen, die von der Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen wird. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln:

  1. 1.Ziffer einsunter welchen Voraussetzungen auch bei nur vorübergehender Verhinderung von Mitgliedern der Vollversammlung deren Ersatzmitglieder bzw Stellvertreter heranzuziehen sind;
  2. 2.Ziffer 2die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß § 11 Abs 6;die Behandlung dringlicher Initiativen gemäß Paragraph 11, Absatz 6 ;,
  3. 3.Ziffer 3die Geschäftsbehandlung durch die einzelnen Organe einschließlich der Stellung von Anträgen;
  4. 4.Ziffer 4die nähere Ausgestaltung der Bezirksbauernkammern.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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