Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDie §§ 4, 39 Abs 4, 40 Abs 5 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 39 Absatz 4,, 40 Absatz 5 und 54 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2)Absatz 2Die §§ 6 Abs 1, 27 Abs 1 und 1a, 28 Abs 1 und 3, 29 Abs 3 bis 5, 30, 33 Abs 4, 6, 8 und 9, 34 Abs 2 und 3, 38 Abs 8 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2009 treten mit 1. August 2009 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz eins,, 27 Absatz eins und 1a, 28 Absatz eins und 3, 29 Absatz 3 bis 5, 30, 33 Absatz 4,, 6, 8 und 9, 34 Absatz 2 und 3, 38 Absatz 8 und 55 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 75 aus 2009, treten mit 1. August 2009 in Kraft.
(3)Absatz 3Die §§ 4 und 27 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 4 und 27 Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(4)Absatz 4Die §§ 5 Abs 2, 3 und 4, 27 Abs 1a, 28 Abs 1, 34 Abs 2, 54 Abs 1 und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.Die Paragraphen 5, Absatz 2,, 3 und 4, 27 Absatz eins a,, 28 Absatz eins,, 34 Absatz 2,, 54 Absatz eins und 55 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2012, treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(5)Absatz 5§ 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.Paragraph 40, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.
(6)Absatz 6Die §§ 33 Abs 5, 38 Abs 5 und 40 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Paragraphen 33, Absatz 5,, 38 Absatz 5 und 40 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7)Absatz 7Die §§ 34 Abs 2 und 3, (§) 35, 46, 46a und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Paragraphen 34, Absatz 2 und 3, (§) 35, 46, 46a und 55 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8)Absatz 8Die §§ 4, 37, 38 Abs 2, 4 und 10, 39, 40 Abs 1 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 59/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen 4,, 37, 38 Absatz 2,, 4 und 10, 39, 40 Absatz eins und 54 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 59 aus 2019, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(9)Absatz 9Die §§ 1 Abs 2 und 3, 1a bis 4a, 5 Abs 2, 3 und 4, (§§) 6 bis 9, 10 Abs 1, 2 und 4, 11 Abs 5, 7 bis 9, 12 Abs 6, 13 Abs 3, 14 Abs 6 und 7, 15 Abs 1 und 3, 17 Abs 3, 18, 19, 20 Abs 1 und 2, (§§) 21 bis 23a, 24 bis 27, 28 Abs 1 und 2, 30, 32 bis 37, 38 Abs 7, 39 Abs 2 und 3, 42 Abs 1, 44, 46, 46a, 48, 49 Abs 2, 50 Abs 2 und 3, 51, 52, 54 Abs 1, 54a und 55 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2024 sowie der Entfall der §§ 41 und 47 Abs 3 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 2 und 3, 1a bis 4a, 5 Absatz 2,, 3 und 4, (§§) 6 bis 9, 10 Absatz eins,, 2 und 4, 11 Absatz 5,, 7 bis 9, 12 Absatz 6,, 13 Absatz 3,, 14 Absatz 6 und 7, 15 Absatz eins und 3, 17 Absatz 3,, 18, 19, 20 Absatz eins und 2, (§§) 21 bis 23a, 24 bis 27, 28 Absatz eins und 2, 30, 32 bis 37, 38 Absatz 7,, 39 Absatz 2 und 3, 42 Absatz eins,, 44, 46, 46a, 48, 49 Absatz 2,, 50 Absatz 2 und 3, 51, 52, 54 Absatz eins,, 54a und 55 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2024, sowie der Entfall der Paragraphen 41 und 47 Absatz 3, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(10)Absatz 10Die Wahl- und Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 9 im Amt befindlichen Organe einschließlich der Stellung ihrer Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die §§ 9, 18, 19 und 24 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 68/2024 sind erstmals für die auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgende Wahlperiode der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer anzuwenden. Bis dahin bleiben die betreffenden bisherigen Vorschriften anzuwenden.Die Wahl- und Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz 9, im Amt befindlichen Organe einschließlich der Stellung ihrer Mitglieder werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Paragraphen 9,, 18, 19 und 24 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2024, sind erstmals für die auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgende Wahlperiode der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer anzuwenden. Bis dahin bleiben die betreffenden bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(11)Absatz 11Die Geschäftsordnungen der Bezirksbauernkammern, die auf Grund von § 18 Abs 4 iVm § 52 Abs 3 in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 68/2024 erlassen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Abs 9 in Kraft stehen, gelten bis zum Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Wahlperiode der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer weiter.Die Geschäftsordnungen der Bezirksbauernkammern, die auf Grund von Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, in der Fassung vor dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 68 aus 2024, erlassen wurden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Absatz 9, in Kraft stehen, gelten bis zum Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Wahlperiode der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer weiter.
In Kraft seit 06.08.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 56 LWK-G
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 LWK-G selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 56 LWK-G