§ 22 LWK-G

Salzburger Landwirtschaftskammergesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Amtsverlust

 

§ 22

 

(1) Ein gewähltes Mitglied eines Organes der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt.

 

(2) Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet oder über sein Vermögen das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet, ruht die Ausübung seiner Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf-, Konkurs- bzw Ausgleichsverfahrens. Betrifft dies den Präsidenten, dann ruhen seine Funktionen. Während dieser Zeit werden dessen Funktionen durch den nach § 14 Abs 4 berufenen Vizepräsidenten ausgeübt.

 

(3) Mitglieder von Fachausschüssen der Landwirtschaftskammer (§§ 15 und 16) sowie die Obmänner oder Obfrauen und deren Stellvertreter/innen von Bezirksbauernkammern können, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder Beschlüsse übergeordneter Organe trotz Mahnungen nicht durchführen, durch Beschluss der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.

 

(4) In den Fällen der Abs 1 und 3 hat der Präsident der Landwirtschaftskammer mit Zustimmung des Vorstandes die vorläufige Enthebung des Mitgliedes aus seiner Mitgliedschaft bzw von seiner Funktion bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Stelle auszusprechen. Betrifft die Enthebung einen Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer oder den Obmann oder die Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in einer Bezirksbauernkammer, hat der Präsident mit der Fortführung der Geschäfte des Enthobenen bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied der betreffenden Kammer zu beauftragen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.01.2000 bis 31.08.2024

Amtsverlust

 

§ 22

 

(1) Ein gewähltes Mitglied eines Organes der Landwirtschaftskammer oder einer Bezirksbauernkammer wird dieser Mitgliedschaft verlustig, sobald ein Umstand eintritt oder nachträglich bekannt wird, der seine Wählbarkeit ausschließt.

 

(2) Wird über ein Mitglied eine Untersuchung wegen einer die Ausschließung von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung eingeleitet oder über sein Vermögen das Konkurs- oder das Ausgleichsverfahren eröffnet, ruht die Ausübung seiner Mitgliedschaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des Straf-, Konkurs- bzw Ausgleichsverfahrens. Betrifft dies den Präsidenten, dann ruhen seine Funktionen. Während dieser Zeit werden dessen Funktionen durch den nach § 14 Abs 4 berufenen Vizepräsidenten ausgeübt.

 

(3) Mitglieder von Fachausschüssen der Landwirtschaftskammer (§§ 15 und 16) sowie die Obmänner oder Obfrauen und deren Stellvertreter/innen von Bezirksbauernkammern können, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder Beschlüsse übergeordneter Organe trotz Mahnungen nicht durchführen, durch Beschluss der Vollversammlung ihres Amtes enthoben werden.

 

(4) In den Fällen der Abs 1 und 3 hat der Präsident der Landwirtschaftskammer mit Zustimmung des Vorstandes die vorläufige Enthebung des Mitgliedes aus seiner Mitgliedschaft bzw von seiner Funktion bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Stelle auszusprechen. Betrifft die Enthebung einen Vizepräsidenten der Landwirtschaftskammer oder den Obmann oder die Obfrau oder dessen/deren Stellvertreter/in einer Bezirksbauernkammer, hat der Präsident mit der Fortführung der Geschäfte des Enthobenen bis zur Neuwahl ein anderes Mitglied der betreffenden Kammer zu beauftragen.

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