§ 55c LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die gemäß §§ 54 Abs. 2 lit. a bis e und 55b Abs. 2 ermittelten Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen,

e)

die von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen.

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde aufgrund der Ergebnisse gemäß Abs. 1 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunkte zu ermitteln. Hiebei ist wie folgt vorzugehen:

a)

Der auf dem Wahlvorschlag an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei so viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlbezirk zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen halben Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält einen Punkt weniger und so fort.

b)

Für jede Vorzugsstimme erhält der Wahlwerber 32 Vorzugspunkte.

c)

Die Zahl der Wahlpunkte ist durch Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte zu ermitteln.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 21/2014

In Kraft seit 14.05.2014 bis 31.12.9999
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