(2) Eine Berufung des Ersatzmitgliedes im Sinne des Abs. 1 findet auch für die Dauer einer Karenzierung von Abgeordneten statt. Die Berufung des Ersatzmitgliedes darf nur erfolgen, wenn der Landtagspräsident zuvor mit Bescheid die Karenzierung aus den in § 66 angeführten Gründen ausgesprochen hat.
(3) Ersatzmitglieder, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, sind vom Vorsitzenden der Bezirkswahlbehörde, Ersatzmitglieder, die im zweiten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, vom Vorsitzenden der Landeswahlbehörde auf freigewordene Mandate zu berufen. Die Namen der ausscheidenden und der an ihre Stelle berufenen Abgeordneten sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 58 Abs. 7 und 8 bzw. des § 60 Abs. 5 zu veröffentlichen.
(4) Lehnt ein Ersatzmitglied, das auf ein freigewordenes Mandat berufen wird, die Berufung ab, so bleibt es dennoch an derselben Stelle der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Ersatzmitglieder sind aus der Liste der Ersatzmitglieder zu streichen
a) | im Falle ihres Todes, | |||||||||
b) | bei Verlust der Wählbarkeit, | |||||||||
c) | auf ihr Verlangen oder | |||||||||
d) | wenn ein mehrfach gewähltes Ersatzmitglied die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat angenommen hat. |
Die Streichung ist bei Ersatzmitgliedern, die im ersten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, von der Bezirkswahlbehörde, bei Ersatzmitgliedern, die im zweiten Ermittlungsverfahren gewählt wurden, von der Landeswahlbehörde vorzunehmen; in den Fällen der lit. a, c und d ist jeweils der Vorsitzende der Wahlbehörde für die Streichung zuständig. Die Namen der aus der Liste gestrichenen Ersatzmitglieder sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 58 Abs. 7 und 8 bzw. 60 Abs. 5 zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 53/2007, 61/2012, 34/2018, 4/2022
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