(1) Die auf eine Partei gemäß § 56 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei – vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 – in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen.
(2) Ein Wahlwerber, dem nicht bereits nach Abs. 1 ein Mandat zuzuweisen ist, erhält ein Mandat (Vorzugsstimmenmandat), wenn die Zahl seiner Vorzugsstimmen
a) | größer ist als die der anderen Wahlwerber seiner Partei und | |||||||||
b) | mindestens so groß ist wie jene Zahl, die sich ergäbe, wenn er von 12 % der Wähler, die für seine Partei eine gültige Stimme abgegeben haben, je zwei Vorzugsstimmen erhalten hätte. |
(3) Wenn ein Wahlwerber ein Vorzugsstimmenmandat nach Abs. 2 erhält, rückt er an die letzte Stelle, auf die noch ein Mandat gemäß § 56 entfällt. Die Wahlwerber, die er dabei überholt, sind um eine Stelle zurückzureihen.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl im Falle des Abs. 1 entscheidet das Los. Dasselbe gilt, wenn zwei Wahlwerber einer Partei die gleiche Zahl von Vorzugsstimmen haben und im Übrigen nach der Regelung des Abs. 2 für ein Vorzugsstimmenmandat in Betracht kommen.
(5) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 1, 3 und 4 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Bezirkswahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 27 Abs. 3 lit. b), abzüglich der Zahl der gemäß § 56 Abs. 1 und 2 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 6/2018, 34/2018
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