(1) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken abgegebenen Briefumschläge nach Wahlbezirken gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Briefumschläge anzugeben.
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten nach Wahlbezirken gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Wahlkarten anzugeben.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat die im Abs. 1 genannten Briefumschläge und die im Abs. 2 genannten Wahlkarten so rasch wie möglich an die Bezirkswahlbehörden jener Wahlbezirke weiterzuleiten, die auf den in den jeweiligen Paketen enthaltenen Briefumschlägen und Wahlkarten angegeben sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012
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