§ 60 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Niederschrift und Wahlakt der Landeswahlbehörde,
Kundmachung der Ergebnisse des zweiten Ermittlungsverfahrens
Paragraph 60 *,)
Niederschrift und Wahlakt der Landeswahlbehörde,
Kundmachung der Ergebnisse des zweiten Ermittlungsverfahrens
  1. (1)Absatz einsDie Landeswahlbehörde hat das Ergebnis des zweiten Ermittlungsverfahrens in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Ortes und der Zeit der Amtshandlung,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Landeswahlbehörde,
    3. c)Litera cdie Feststellungen gemäß § 59 Abs. 3 lit. a und b,die Feststellungen gemäß Paragraph 59, Absatz 3, Litera a und b,
    4. d)Litera ddie der Verteilung der Restmandate zugrundeliegende Berechnung (§ 59 Abs. 5 bis 7),die der Verteilung der Restmandate zugrundeliegende Berechnung (Paragraph 59, Absatz 5 bis 7),
    5. e)Litera edie Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung,
    6. f)Litera fdie Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Ersatzmitglieder der einzelnen Parteien in der Reihenfolge ihrer Berufung.
  3. (3)Absatz 3Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Landeswahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift der Landeswahlbehörde bildet zusammen mit den Wahlakten der Bezirkswahlbehörden (§ 58 Abs. 5) den Wahlakt der Landeswahlbehörde. Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der nächstfolgenden Wahlen zum Landtag unanfechtbar feststeht.Die Niederschrift der Landeswahlbehörde bildet zusammen mit den Wahlakten der Bezirkswahlbehörden (Paragraph 58, Absatz 5,) den Wahlakt der Landeswahlbehörde. Die Wahlakten der Bezirkswahlbehörden sind zu vernichten, sobald das Ergebnis der nächstfolgenden Wahlen zum Landtag unanfechtbar feststeht.
  5. (5)Absatz 5Die Landeswahlbehörde hat die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G). In der Veröffentlichung ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.Die Landeswahlbehörde hat die Namen der im zweiten Ermittlungsverfahren gewählten Abgeordneten und Ersatzmitglieder unter Anführung des Berufes und des Geburtsjahres im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (Paragraph 4, ALReg-G). In der Veröffentlichung ist der Tag des Beginns der Veröffentlichung im Internet anzugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2018, 4/2022, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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