§ 55a LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Abs. 2 lit. a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach Paragraph 55, Absatz 3, diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Absatz 2, Litera a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Absatz 2,) zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde hat die Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde unddie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 45 a, Absatz 2, zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde und
    3. c)Litera cdie Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.
  3. (3)Absatz 3Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht erfüllen, sind auszuscheiden.

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 36/2009, 61/2012, 25/2019, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 55a LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 55a LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 55a LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 55a LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 55a LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55 LWG
§ 55b LWG