Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsDer Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach § 55 Abs. 3 diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Abs. 2 lit. a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Abs. 2) zu verwahren.Der Leiter der Bezirkswahlbehörde hat unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters nach Erhalt der Wahlkarten nach Paragraph 55, Absatz 3, diese anhand des auf ihnen aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes zu erfassen sowie die zur brieflichen Stimmabgabe verwendeten Wahlkarten des eigenen Wahlbezirks auf ihre Vollzähligkeit zu prüfen und im Sinne des Absatz 2, Litera a bis c vorzusortieren. Anschließend sind die Wahlkarten bis zur Prüfung (Absatz 2,) zu verwahren.
(2)Absatz 2Die Bezirkswahlbehörde hat die Wahlkarten dahingehend zu prüfen, ob
a)Litera adie Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde unddie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 45 a, Absatz 2, zweiter Satz) vom Wahlberechtigten abgegeben wurde und
c)Litera cdie Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.
(3)Absatz 3Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht erfüllen, sind auszuscheiden.Wahlkarten, die die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht erfüllen, sind auszuscheiden.
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