§ 53a LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 53a*)
Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse

(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz erstatteten Sofortmeldungen die Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes vorläufig festzustellen:

a)

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

b)

die Zahl der ungültigen Stimmen,

c)

die Zahl der gültigen Stimmen,

d)

die Parteisummen.

(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008

In Kraft seit 21.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 53a LWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53a LWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 53a LWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 53a LWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 53a LWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 53 LWG
§ 53b LWG