(1) Die Bezirkswahlbehörde hat aufgrund der ihr von den Gemeindewahlbehörden gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz erstatteten Sofortmeldungen die Wahlergebnisse zusammenzurechnen und für den Bereich ihres Wahlbezirkes vorläufig festzustellen:
a) | die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen, | |||||||||
b) | die Zahl der ungültigen Stimmen, | |||||||||
c) | die Zahl der gültigen Stimmen, | |||||||||
d) | die Parteisummen. |
(2) Die Bezirkswahlbehörde hat die vorläufigen Wahlergebnisse gemäß Abs. 1 der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008
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