§ 62 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(2) Fehlt eine Begründung nach Abs. 1, kann der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen werden. In den übrigen Fällen hat die Landeswahlbehörde die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des ersten oder auch des zweiten Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtig zu stellen, die Veröffentlichung der Bezirkswahlbehörde gemäß § 58 Abs. 7 oder auch ihre eigene Veröffentlichung gemäß § 60 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch mit Bescheid abzuweisen. Gegen die Abweisung ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht nicht zulässig.

(4) Sofern nicht nach Abs. 2 richtig zu stellen ist, hat die Landeswahlbehörde nach Ablauf der Einspruchsfrist mindestens eine Woche auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 4 ALReg-G), dass das Einspruchsverfahren keinen Anlass zu einer Richtigstellung der Wahlergebnisse gegeben hat.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 44/2013, 4/2022

In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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