§ 50 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Sprengelwahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben, zu schließen.
  2. (1a)Absatz eins aDie Wahlbehörde hat zunächst anhand der ihr von der Gemeindewahlbehörde mit den Wahlkarten übergebenen Aufstellung zu prüfen, ob die Wahlkarten vollzählig sind. Danach hat sie zu prüfen, ob die Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind; zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
    1. a)Litera adie Wahlkarte zugeklebt und unversehrt ist; versehrt ist die Wahlkarte, wenn sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,
    2. b)Litera bdie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (§ 45a Abs. 2 zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde unddie eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte (Paragraph 45 a, Absatz 2, zweiter Satz) durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde und
    3. c)Litera cdie Wahlkarte dem Wahlberechtigten eindeutig zugeordnet werden kann.

Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Wahlkarte auszuscheiden.

  1. (2)Absatz 2Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (§ 40 Abs. 3) zu legen.Die Wahlbehörde hat sodann die nicht ausgeschiedenen Wahlkarten zu öffnen. Anschließend sind die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen. Enthält eine Wahlkarte mehr als ein, kein, ein nichtamtliches oder ein – den behördlichen Hinweis „Kuvert nicht zukleben!“ ausgenommen – beschriftetes Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind die entnommenen Wahlkuverts zu zählen und in die Wahlurne (Paragraph 40, Absatz 3,) zu legen.
  2. (3)Absatz 3Die Wahlbehörde hat – nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorgangs – die Wahlurne zu entleeren und die darin befindlichen Briefumschläge bezirksfremder Wahlkartenwähler auszusondern, zu zählen, zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Briefumschläge anzugeben.Die Wahlbehörde hat – nach Abschluss des im Absatz 2, festgesetzten Vorgangs – die Wahlurne zu entleeren und die darin befindlichen Briefumschläge bezirksfremder Wahlkartenwähler auszusondern, zu zählen, zu verpacken und zu versiegeln. Auf der Verpackung ist eine entsprechende Aufschrift anzubringen und die Zahl der Briefumschläge anzugeben.
  3. (4)Absatz 4Nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen undNach Abschluss des im Absatz 3, festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die übrigen Wahlkuverts gründlich zu mischen und
    1. a)Litera adie Zahl der Wahlkuverts und
    2. b)Litera bdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.
  4. (5)Absatz 5Nach Abschluss des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:Nach Abschluss des im Absatz 4, festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
    1. a)Litera adie Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,
    2. b)Litera bdie Zahl der ungültigen Stimmen,
    3. c)Litera cdie Zahl der gültigen Stimmen,
    4. d)Litera ddie Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
  5. (6)Absatz 6Die Wahlbehörde hat die von ihr gemäß Abs. 5 lit. a bis d ermittelten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).Die Wahlbehörde hat die von ihr gemäß Absatz 5, Litera a bis d ermittelten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, gegebenenfalls durch Boten, bekanntzugeben (Sofortmeldung).
  6. (7)Absatz 7Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der gültigen Stimmzettel die Zahl der von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.
  7. (8)Absatz 8Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
    1. a)Litera ader Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,
    2. b)Litera bim Falle des § 49 Abs. 4 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.im Falle des Paragraph 49, Absatz 4, Litera b, auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.

Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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