Ergibt die Prüfung einen Mangel, ist die Wahlkarte auszuscheiden.
Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 21/2014, 34/2018, 25/2019, 35/2024
0 Kommentare zu § 50 LWG