(2) Die von der Entscheidung betroffenen Wahlbehörden sind in Kenntnis zu setzen. Sie haben die Änderungen, welche sich aufgrund der Entscheidung gemäß Abs. 1 ergeben, in gleicher Weise zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/2009, 61/2012, 34/2018, 4/2022
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