§ 51 LWG

LWG - Landtagswahlgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.01.2025
  1. (1)Absatz einsDie Wahlbehörde hat den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera adie Bezeichnung der Wahlbehörde, des Wahlortes (Wahlbezirk, Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal) und des Wahltages,
    2. b)Litera bdie Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der anwesenden Wahlzeugen,
    3. c)Litera cAngaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
    4. d)Litera ddie Zahl der übernommenen Stimmzettel,
    5. e)Litera edie Namen der Wahlkartenwähler, die ihre Stimme vor der Wahlbehörde abgegeben haben, unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken,
    6. f)Litera fdie Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übergebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach § 50 Abs. 1a, dass die übergebenen Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,die Zahl der von der Gemeindewahlbehörde übergebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind; ergibt die Prüfung nach Paragraph 50, Absatz eins a,, dass die übergebenen Wahlkarten nicht vollzählig sind, so ist dies festzuhalten,
    7. g)Litera gdie Zahl der davon gemäß § 50 Abs. 1a und 2 ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,die Zahl der davon gemäß Paragraph 50, Absatz eins a und 2 ausgeschiedenen Wahlkarten unter Angabe des Ausscheidungsgrundes,
    8. h)Litera hdie Zahl der im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,
    9. i)Litera idie Zahl der bei einer besonderen Wahlbehörde abgegebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind, getrennt nach Wahlbezirken,
    10. j)Litera jdie Zahl der Wahlkuverts, die den brieflich eingelangten Wahlkarten entnommen und in die Wahlurne gelegt wurden,
    11. k)Litera kdie Zahl der Briefumschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3), getrennt nach Wahlbezirken,die Zahl der Briefumschläge von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlbezirken (Paragraph 50, Absatz 3,), getrennt nach Wahlbezirken,
    12. l)Litera ldie Zahl der Wahlkuverts von Wählern des eigenen Wahlbezirkes (§ 50 Abs. 4 lit. a),die Zahl der Wahlkuverts von Wählern des eigenen Wahlbezirkes (Paragraph 50, Absatz 4, Litera a,),
    13. m)Litera mdie Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (§ 50 Abs. 4 lit. b),die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler (Paragraph 50, Absatz 4, Litera b,),
    14. n)Litera nwenn die Summe der gemäß lit. k und l zu beurkundenden Zahlen, abzüglich der nach lit. j zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß lit. m anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,wenn die Summe der gemäß Litera k und l zu beurkundenden Zahlen, abzüglich der nach Litera j, zu beurkundenden Zahl, nicht mit der gemäß Litera m, anzugebenden Zahl übereinstimmt, Angaben über den wahrscheinlichen Grund dieser Abweichung,
    15. o)Litera odie Feststellungen gemäß § 50 Abs. 5 lit. a bis d, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,die Feststellungen gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Litera a bis d, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist,
    16. p)Litera pdie von den einzelnen Wahlwerbern erreichte Zahl von Vorzugsstimmen,
    17. q)Litera qden Wortlaut der von der Wahlbehörde während der Wahlhandlung gefassten Beschlüsse,
    18. r)Litera rAngaben über außergewöhnliche Vorkommnisse während der Wahlhandlung.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind anzuschließen:
    1. a)Litera adas Wählerverzeichnis,
    2. b)Litera bdas Abstimmungsverzeichnis,
    3. c)Litera cdie Empfangsbestätigung über die übernommenen Stimmzettel,
    4. d)Litera ddie Aufstellung gemäß § 45a Abs. 5,die Aufstellung gemäß Paragraph 45 a, Absatz 5,,
    5. e)Litera edie nicht benötigten Stimmzettel,
    6. f)Litera fdie Wahlkarten der Wahlkartenwähler; gesondert und versiegelt die gemäß § 50 Abs. 1a und 2 ausgeschiedenen Wahlkarten,die Wahlkarten der Wahlkartenwähler; gesondert und versiegelt die gemäß Paragraph 50, Absatz eins a und 2 ausgeschiedenen Wahlkarten,
    7. g)Litera gdie gültigen Stimmzettel,
    8. h)Litera hdie ungültigen Stimmzettel,
    9. i)Litera idie Briefumschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken (§ 50 Abs. 3),die Briefumschläge der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlbezirken (Paragraph 50, Absatz 3,),
    10. j)Litera jdie im Wahllokal entgegengenommenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind,
    11. k)Litera kdie bei einer besonderen Wahlbehörde abgegebenen Wahlkarten, die zur brieflichen Stimmabgabe verwendet worden sind.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 3 lit. e bis k bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.Die im Absatz 3, Litera e bis k bezeichneten Anlagen der Niederschrift sind jeweils gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen. Die gültigen Stimmzettel sind überdies nach Parteien gesondert zu verpacken und mit einer entsprechenden Aufschrift zu versehen.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Anlagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde. Er ist, nachdem die Mitglieder der Wahlbehörde zuletzt die Niederschrift unterfertigt haben, zu verpacken und zu versiegeln. Damit ist die Wahlhandlung beendet. Wenn die Unterfertigung der Niederschrift von Mitgliedern der Wahlbehörde verweigert wird, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024

In Kraft seit 11.06.2024 bis 31.12.9999
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