(1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt aus den im Art. 31 der Landesverfassung genannten Gründen.
(2) Wenn dem Landtagspräsidenten Gründe nach Art. 31 Abs. 2 der Landesverfassung bekannt werden, hat er diese dem Vorsitzenden der Landeswahlbehörde mitzuteilen.
(3) Wenn ein Abgeordneter auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt er als Ersatzmitglied. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmitglieder gelten die §§ 57 Abs. 5 bzw. 59 Abs. 8 sinngemäß.
0 Kommentare zu § 64 LWG